PARKPLATZ- UND GARAGENORDNUNG

GVA-Beschluss vom 18.04.2023

I. Allgemeine Bedingungen

  1. Die Parkplatz- und Garagenordnung gilt für alle Benutzer, die sich auf den Parkplätzen (Bediensteten- und Besucherparkplätze bzw. innerhalb der Parkgaragen), den Abstellplätzen für Elektrofahrzeuge, Fahrräder und einspurige KFZ oder im Bereich der Zu- und Ausfahrten sowie der Ein- und Ausgänge des BKH Lienz aufhalten (kurz: Parkraum).
  2. Die Benützung des Parkraums erfolgt auf eigene Gefahr.
  3. Sollten die Bedingungen der Parkplatz- und Garagenordnung nicht akzeptiert werden, kann - binnen 15 Minuten nach der Einfahrt - kostenlos ausgefahren werden.

 

II. Vertragsgegenstand

  1. Der Benutzer erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ benützt werden.
  2. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

 

III. Einfahrt

  1. Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt zum Parkraum ist grundsätzlich 24 h möglich. An den Ein- und Ausfahrten zu den Parkplätzen befinden sich Schrankenanlagen.
  2. Durch Ziehen oder Stecken des Parktickets an der Schrankenanlage und der tatsächlichen Einfahrt eines Kraftfahrzeuges wird anerkannt, einen (kostenpflichtigen) Nutzungsvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zu den hier geregelten Bedingungen geschlossen zu haben.
  3. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages wird der Benutzer berechtigt, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten und freien Abstellplatz abzustellen.
  4. Eine Verpflichtung zur Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in den Parkraum eingebrachte Sachen wird nicht übernommen.
  5. In der Garage bzw. im gesamten Parkraum gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung (Maximalgeschwindigkeit von 10 km/h sofern nichts anders angegeben) ist einzuhalten.
  6. Die Verkehrszeichen, Lichtsignale, Beschilderungen und Bodenmarkierungen im Bereich des Parkraums einschließlich der Zu- und Ausfahrten sowie der Ein- und Ausgänge sind zu beachten und den Anordnungen des Parkraumpersonals (insbesondere Instandhaltungspersonal und Portier) ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.

 

IV. Ordnungsvorschriften

  1. Der Benutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzusperren. Das Öffnen der Fahrzeugtüren hat mit besonderer Vorsicht zu erfolgen, um eine Beschädigung der benachbart geparkten Fahrzeuge zu verhindern. Ein Wegrollen des Fahrzeuges ist durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges zu verhindern.
  2. Zur Beseitigung von Abfällen sind die dafür vorgesehenen Behälter zu nutzen, durch Zuwiderhandeln entstehende Verschmutzungen sind vom Verursacher zu beseitigen bzw. werden auf dessen Kosten beseitigt.
  3. Zugang zu den Parkplätzen insbesondere Parkgaragen ist nur den Benutzern, deren Bevollmächtigten oder Begleitpersonen gestattet.
  4. Der Aufenthalt im Bereich der Parkplätze, insbesondere Parkgaragen, ist nur für den Zeitraum erlaubt, der zur Abwicklung der Abstellung und der Abholung des geparkten Fahrzeugs erforderlich ist, insbesondere ist das Ausruhen oder Schlafen im Bereich des Parkraums oder im geparkten Fahrzeug nicht gestattet.
  5. Kinder dürfen sich im Parkraum nur in Begleitung einer erwachsenen Person aufhalten.

 

V. Verbote und Sanktionen

  1. Verboten ist insbesondere:
    1. das Halten und Parken in nicht ausdrücklich als Abstellplätze gekennzeichneten Bereichen und den als Abschleppzone markierten Bereichen (auch das Halten und Parken auf Abstellplätzen für Behinderte, Notarztdienst und Organe Gemeindeverband ohne entsprechenden Ausweis)
    2. auf den als Parkverbot ausgewiesenen Abstellplätzen länger als bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu stehen
    3. das Abstellen eines Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen oder von Anhängern jeglicher Bauweise ohne zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung des BKH Lienz
    4. das Einfahren in die Tiefgaragen bei Rotlicht oder wenn als „Vollbesetzt“ angezeigt wird
    5. das Einfahren in die Tiefgarage Neu und Tiefgarage Alt 1. UG mit Fahrzeugen, welche Spikes oder Schneeketten montiert haben
    6. das Einfahren in die Tiefgarage Neu und Tiefgarage Alt 1. UG mit einspurigen KFZ (Mofas, Mopeds, Motorräder)
    7. das Einfahren in die Tiefgaragen mit Fahrrädern, außer zu den dafür ausdrücklich gekennzeichneten Bereichen
    8. das Einfahren in die Tiefgaragen mit Gas betriebenen Fahrzeugen
    9. die Einfahrt mit Fahrzeugen, welche eine Gesamthöhe von mehr als 2,20 Metern in der Tiefgarage Neu bzw. 2,0 Metern in der Tiefgarage Alt 1. UG und 3,0 Metern in der Tiefgarage Alt 2. UG sowie einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern haben, ist unzulässig
    10. die Einfahrt und das Abstellen von Fahrzeugen mit Mängeln, die den Parkraum oder dessen Betrieb gefährden (z.B. undichter Tank, Ölverlust, o.ä.)
    11. das Auftanken oder Ablassen von Benzin, Öl und anderen Flüssigkeiten des Fahrzeuges
    12. die Lagerung von Kraftstoff, feuergefährlichen Gütern und brennbaren Stoffen innerhalb und außerhalb des Fahrzeuges (ausgenommen ein ordnungsgemäß verschlossener Reserve- Kraftstoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 Litern)
    13. das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer im Bereich der Parkgaragen
    14. die Durchführung jeglicher Arbeiten an Fahrzeugen, wie etwa Reinigungsarbeiten, Reparaturen, etc.
    15. das Abstellen von Gegenständen außerhalb des Fahrzeuges
    16. jede unverhältnismäßig hohe Lärmerzeugung
    17. das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers
    18. das Befahren des Betriebsstandortes mit Skateboard, Roller, Inlineskates oder anderen Fortbewegungsmitteln
  1. Für den Fall, dass
    • ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird, insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre,
    • ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird oder mehr als einen markierten Stellplatz verstellt
      ist das BKH Lienz berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Abstellplatz zu verbringen und/oder die entstehenden Kosten zu verrechnen.
  1. Darüber hinaus ist das BKH Lienz ermächtigt, bei Inanspruchnahme von mehreren Abstellplätzen für nur ein Fahrzeug samt Zubehör (Anhänger udgl.) die doppelte Parkgebühr zu erheben.
  2. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Höchsteinstelldauer 30 Tage beträgt, soweit keine Sondervereinbarung (z.B. Dauerparkvertrag) besteht. Nach Ablauf dieser 30 Tage gilt das Fahrzeug als widerrechtlich abgestellt und ist der dadurch entstehende Aufwand zu ersetzen bzw. wird gegebenenfalls mittels Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage gegen den Fahrzeughalter vorgegangen. Darüberhinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben dabei ausdrücklich vorbehalten.

 

VI. Hinweise

  1. Das BKH Lienz weist darauf hin, dass die ausdrücklich als Abschleppzone markierten Abstellplätze (Parkplätze für Behinderte, Notarztdienst, Palliativkonsiliarteam, Krankenhausseelsorge und Organe Gemeindeverband, Feuerwehrzone, etc.) ausschließlich für Behandlung und Therapie bzw. dienstliche Notwendigkeiten benützt und neben der Parkraumüberwachung durch das BKH Lienz auch durch die Polizeiinspektion Lienz kontrolliert und gegebenenfalls abgestraft werden.
  2. Die Stadtgemeinde Lienz hat in den Bereichen rund um das BKH Lienz folgende Verordnungen zur Benützung von Verkehrsflächen (Parkzonen) erlassen, welche diese auch kontrolliert und gegebenenfalls abstraft:
    1. Gebührenfreie Kurzparkzone vom 09.10.2013 (unter anderem Bereich Michelsplatz)
    2. Gebührenfreie Kurzparkzone (Gp. 316 KG Patriasdorf) – Parkplatz Oberdrumer Straße
    3. Halte- und Parkverbot östlich des BKH-Lienz (Bereich zwischen der Einmündung der Emanuel von Hibler-Straße in den Schleinitzweg und der Zufahrt zum Schulgebäude Nord
  3. Das BKH Lienz weist darauf hin, dass in den Tiefgaragen Videoaufzeichnungen erfolgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bildaufzeichnungen nicht der Bewachung der Fahrzeuge und deren Inhalte dient und dass das BKH Lienz dafür keine Haftung übernimmt. Es gilt ausdrücklich die Datenschutzerklärung hinsichtlich der Videoüberwachung, welche im Foyer des BKH Lienz sowie auf der Homepage eingesehen werden kann.

 

VII. Schadensfall / Haftung

  1. Das BKH Lienz haftet für Beschädigung, Zerstörung und Verlust der Fahrzeuge nur insoweit, als Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Handeln seiner Mitarbeitenden (im Zuge von Instandhaltungs-, Administrationsarbeiten etc.) entstanden und nicht auf höhere Gewalt oder andere außerhalb derer Einflusssphäre liegende Ursachen zurückzuführen sind.
  2. Das BKH Lienz haftet nicht für Zubehör, Gepäckstücke und Ausrüstungsgegenstände, die sich im Fahrzeug befinden bzw. am Fahrzeug angebracht sind.
  3. Das BKH Lienz haftet nicht für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese befugt oder unbefugt im Parkraum aufhalten.
  4. Allfällige Beschädigungen von Parkraumeinrichtungen oder anderen Fahrzeugen durch den Benutzer sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem BKH Lienz (Instandhaltungspersonal bzw. Portier) sowie der Polizei zu melden, ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
  5. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass eventuelle Störungen, Behinderungen (z.B. Wettereinflüsse) und technische Gebrechen im Parkraum sofort nach deren Verständigung bzw. Auftauchen und so schnell als möglich behoben werden. Das BKH Lienz haftet nicht für dadurch verursachte Schäden, Verspätungen und daraus resultierende Folgeschäden bzw. -kosten.

 

VIII. Ausfahrt

  1. Parkgebühren, laut Aushang
  2. Entrichtung der Parkgebühr:

Nach Besuch/Aufenthalt im BKH Lienz ist die Parkgebühr an den Kassenautomaten zu entrichten, danach steht für die Abholung des Fahrzeuges bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit (15 min) zur Verfügung. Bei verspäteter Ausfahrt ist der über dem bezahlten Zeitraum hinausgehende Aufenthalt aufzuzahlen.

  1. Beschädigung und Verlust des Parktickets
    1. Das Parkticket ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Benutzer.
    2. Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parktickets nicht mehr gegeben sein, so ist das BKH Lienz berechtigt, den entstandenen Aufwand und die Parkgebühr zu verrechnen.
    3. Bei Verlust des Parktickets ist das BKH Lienz (Portier bzw. Patientenservice) sofort in Kenntnis zu setzen. Es wird mindestens die Tagesgebühr eingehoben, außer es kann die tatsächliche Einstelldauer des Fahrzeuges nachgewiesen werden.

 

IX. Verhalten im Brandfall

Bei Brand sind unter Beachtung der eigenen Sicherheit Feuermelder (Druckknopfmelder) zu betätigen und Löschversuche mit geeigneten Feuerlöschgeräten zu unternehmen. Sofern möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren, sowie die Garage zu Fuß zu verlassen.

 

Es ist strengstens verboten, die Liftanlage im Brandfall zu benutzen.

 

X. Sonstige Bestimmungen

Die gegenständliche Parkplatz- und Garagenordnung gilt darüber hinaus auch für alle Dauerparker im Sinne der gesonderten Nutzungsbedingungen für Dauerparkkarten.

 

Soweit personenbezogene Bezeichnungen in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf jedes Geschlecht in gleicher Weise.

 

Mündliche Vereinbarungen, die den gegenständlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind ungültig. Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Lienz.